Laut der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dürfen nur sogenannte fachkundige Personen die Gefährdungsbeurteilung durchführen. Der Arbeitgeber selbst ist meist nicht die geeignete Person, um alle möglichen Gefährdungen in seinem Unternehmen einzuschätzen. Er trägt zwar die Verantwortung dafür, dass vor Beginn der Arbeiten eine Gefährdungsbeurteilung feststeht, jedoch für die Erstellung selbst stellt er aber sinnvollerweise eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ein.
Und selbst diese Einzelperson verfügt in der Regel nicht über das von der Betriebssicherheitsverordnung geforderte Fachwissen, um in einem großen Betrieb alle Aspekte des Arbeitsschutzes überblicken zu können. Sie ist auf die Zusammenarbeit mit Kollegen angewiesen, die in ihrem Arbeitsbereich über Expertenwissen verfügen und somit als fachkundige Personen gelten.