Fachkundige Person ist für die Gefährdungsbeurteilung im Sinne der Arbeitssicherheit zuständig
Laut der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dürfen nur sogenannte fachkundige Personen die Gefährdungsbeurteilung durchführen. Der Arbeitgeber selbst ist meist nicht die geeignete Person, um alle möglichen Gefährdungen in seinem Unternehmen einzuschätzen. Er trägt zwar die Verantwortung dafür, dass vor Beginn der Arbeiten eine Gefährdungsbeurteilung feststeht, jedoch für die Erstellung selbst stellt er aber sinnvollerweise eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ein.
Und selbst diese Einzelperson verfügt in der Regel nicht über das von der Betriebssicherheitsverordnung geforderte Fachwissen, um in einem großen Betrieb alle Aspekte des Arbeitsschutzes überblicken zu können. Sie ist auf die Zusammenarbeit mit Kollegen angewiesen, die in ihrem Arbeitsbereich über Expertenwissen verfügen und somit als fachkundige Personen gelten.
Die Gefährdungsbeurteilung stellt den ersten Schritt zum Schutz des Mitarbeiters dar und dient als Leitfaden für die Elektroprüfung. Laut §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, diese gewissenhaft durchführen und dokumentieren zu lassen. Zum Teil beruhen das Erkennen und Vermeiden von Gefahren auf gesundem Menschenverstand. Meist ist jedoch Expertenwissen notwendig. Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt, dass Arbeitgeber eigenverantwortlich erkennen, wenn sie an ihre Grenzen stoßen und im Sinne der Arbeitssicherheit Fachkräfte einstellen beziehungsweise zu Rate ziehen müssen.
Der Arbeitgeber trägt immer die Verantwortung für die Arbeitssicherheit
Der Arbeitgeber muss beziehungsweise sollte die Gefährdungsbeurteilung für seinen Betrieb nicht zwangsläufig selbst durchführen. Er überträgt verantwortungsbewusst die Erstellung an fachkundige Personen, die wiederum mit Experten des jeweiligen Arbeitsumfeld zusammenarbeiten. Die Verantwortung für die Arbeitssicherheit und die rechtskonforme Erstellung der Gefährdungsbeurteilung liegt jedoch laut § 3 Betriebssicherheitsverordnung immer beim Arbeitgeber.
Und diese beginnt bereits bei der Auswahl der fachkundigen Person. Um kein Problem mit dem sogenannten Auswahlverschulden zu bekommen – also in diesem Fall mit der Beauftragung einer erkennbar ungeeigneten Person für die Gefährdungsbeurteilung – sollte der Arbeitgeber immer einen Befähigungsnachweis verlangen. Dies ist Teil seiner Sorgfaltspflicht.
Die Gefährdungsbeurteilung schafft Arbeitssicherheit vor Beginn einer Tätigkeit
Bereits bevor Mitarbeiter bestimmte Arbeiten durchführen und elektrische Betriebsmittel einsetzen, muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt sein. Sie beruht also nicht auf Erfahrungswerten innerhalb eines Betriebes. Denn bereits im Vorfeld müssen die Verantwortlichen die möglichen Gefährdungen dokumentieren und geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen. Hier wird schnell klar, dass der Unternehmer selbst nicht sämtliche Gefährdungen erkennen kann. Er verfügt nicht über das Wissen, den Arbeitsschutz in allen Bereichen seines Betriebes sicher zu stellen.
Laut § 3 Abs. 3 Satz 3 der Betriebssicherheitsverordnung dürfen nur fachkundige Personen die Gefährdungsbeurteilung durchführen. In § 2(5) wird diese als Person definiert, die über genügend Kenntnisse verfügt, um die Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Diese Fachkunde erreicht sie durch ihre fachliche Berufsausbildung oder -erfahrung, eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im jeweiligen Arbeitsumfeld sowie die regelmäßige Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen.
Fachkundige Person ist nicht gleich Fachkraft für Arbeitssicherheit
Um umfassend und verantwortungsbewusst im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung zu arbeiten, ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit auf die Unterstützung der im Betrieb tätigen Experten angewiesen. Diese kennen ihr Arbeitsumfeld, können Gefahren kompetent einschätzen und tragen als fachkundige Person ihren Teil zur Gefährdungsbeurteilung bei. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit trägt die Informationen der einzelnen Experten zusammen und formuliert eine aussagekräftige und lückenlose Gefährdungsbeurteilung im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Für einen Teilbereich, in dem sie über Fachwissen verfügt, kann sie natürlich auch fachkundige Person sein.
Die Gefährdungsbeurteilung muss individuell erstellt werden
Prüfart, Prüfumfang und Prüffristen müssen individuell festgelegt werden. In der DGUV Vorschrift 3 findet man hierfür Orientierungshilfen. Es reicht jedoch nicht aus, die Angaben einfach zu übernehmen. Auch bei „normalen“ Bedingungen im Betrieb müssen die Verantwortlichen schriftlich spezifische Gefährdungen und Maßnahmen für die jeweiligen Arbeitsmittel und das Arbeitsumfeld festlegen. Im Detail beschreiben die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1111) die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung.
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Kommentare
Jetzt ist mir so einiges klar geworden?