Die TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung Neufassung 2018 schafft Klarheit
Die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1111 unterstützt den Arbeitgeber bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Diese muss vor einer Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 erfolgen.
Ziel ist eine Einschätzung der auftretenden Gefährdungen der Beschäftigten und Kunden bei der Verwendung von z.B. elektrischen Betriebsmitteln um daraus entsprechende Maßnahmen wie eine Sicherheitsprüfung nach DGUV Vorschrift 3 abzuleiten.
Die TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung wurde im Mai 2018 erweitert und bietet im Vergleich zu der Ursprungsfassung ausführlichere Erläuterungen und neue Begriffsbestimmungen. Vor allem die Grundsätze der Gefährdungsbeurteilung und ihre Durchführung werden nun detaillierter erläutert.
Die Gefährdungsbeurteilung ist der erste Schritt vor der Prüfung nach DGUV Vorschrift 3
Die TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung ist im Vorfeld der Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 eine der wichtigsten Maßnahmen, um den Arbeitsschutz zu gewährleisten. Sie muss bereits vor der Auswahl und der Beschaffung von Arbeitsmitteln erfolgen. Ebenso muss sie vor der erstmaligen Verwendung des Arbeitsmittels durchgeführt und dokumentiert werden. Da eine Gefährdungsbeurteilung ein kontinuierlicher Prozess ist, ist eine regelmäßige Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung angezeigt, damit eine vollständige Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 stattfinden kann.
Definition der TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung
Als Teil der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) wird auch die TRBS 1111 vom Ausschuss für Betriebssicherheit festgelegt sowie angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einem gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Die nun überarbeitete Version stützt sich auf die Betriebssicherheitsverordnung und konkretisiert deren Anforderungen. Inhalt ist die Vorgehensweise bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung als erste Maßnahme vor einer Prüfung nach DGUV Vorschrift 3.
Sie muss von jedem Betrieb erstellt werden und ist genauso verpflichtend wie die Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 selbst. Es sollen die individuell im Betrieb herrschenden Gefahren abgebildet, geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt und deren Überprüfung geregelt werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss im Besonderen den Schutz aller sich im potenziellen Gefahrenbereich befindlichen Personen berücksichtigen. Hierunter fallen Mitarbeiter genauso wie Kunden, Patienten oder Besucher. Eine nicht nach der TRBS 1111 erstellte vollständige Gefährdungsbeurteilung kann eine unzureichende Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 nach sich ziehen und somit eine Gefährdung der Betriebssicherheit bedeuten.
Detaillierte Begriffsbestimmungen beugen Missverständnissen bei der Gefährdungsbeurteilung vor
Bereits in der alten TRBS 1111 wurde die Vorgehensweise zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen im Zuge der Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 erläutert. Allerdings haben Arbeitgeber immer wieder Widersprüche und Unklarheiten im Zusammenspiel zwischen den TRBS und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) 2015 kritisiert. Nach drei Jahren erfolgt nun eine Anpassung der TRBS 1111 mit konkreterer Beschreibung der Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung. Dies sieht man auch am deutlich gestiegenen Umfang der TRBS 1111 von 11 Seiten auf nunmehr 23 Seiten. Neue Inhalte sind beispielsweise acht Begriffsbestimmungen als Hilfestellung um Begriffe der BetrSichV zu verstehen und in die Praxis umsetzen zu können.
Beispielhaft seien hier die Begriffe „Bestimmungsgemäße Verwendung eines Arbeitsmittels“ und „vom Arbeitgeber vorgesehene Verwendung eines Arbeitsmittels“ genannt. Die Unterscheidung der Begriffe zielt auf die sich daraus ergebenden unterschiedlichen Schutzmaßnahmen ab. Wird das Arbeitsmittel „bestimmungsgemäß“, also wie vom Hersteller festgelegt, verwendet, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung andere Maßnahmen und Prüfungen nach DGUV Vorschrift 3 festzulegen, als wenn der Arbeitgeber eine abweichende Verwendung vorschreibt. Auch wird nun der Begriff „Arbeitsgegenstände“ erläutert als „im Zuge des Arbeitsablaufs unter Verwendung von Arbeitsmitteln transportierten, be- oder verarbeiteten Objekte“. Diese und weitere definierte Begriffe sollen Klarheit schaffen und Unsicherheiten beseitigen.
Ausführliche Anforderungen zur Gefährdungsbeurteilung vor der Prüfung nach DGUV Vorschrift 3
Die neue TRBS 1111 nimmt deutlicher Bezug auf die BetrSichV und stellt bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nochmals klar, dass der Arbeitgeber die Belange des Arbeitsschutzes berücksichtigen muss, wie in der BetrSichV beschrieben. Ebenso wird unterstrichen, dass die Gefährdungsbeurteilung ebenso wie die anschließende Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 nur von einer fachkundigen Person bzw. von fachkundigen Dienstleistern erstellt werden kann. Die Anforderungen für die Erstellung werden nun detaillierter in der TRBS 1111 beschrieben. So müssen bei der Beurteilung die Gefährdungen, die vom Arbeitsmittel selbst ausgehen, genauso berücksichtigt werden wie die Arbeitsumgebung.
Ebenso fließt der Arbeitsgegenstand an oder auf dem die Arbeitsmittel genutzt werden mit in die Beurteilung ein. Auch müssen die Gebrauchstauglichkeit, die altersgerechte Gestaltung, ergonomische Zusammenhänge, die physische und psychische Belastung der Mitarbeiter sowie vorhersehbare Betriebsstörungen bei der Verwendung der Betriebsmittel mit in die Beurteilung einfließen. Auch hier werden als Hilfestellung und zur Vermeidung von Missverständnissen Begriffe näher beziehungsweise neu erläutert und auf wichtige Aspekte, die im Einzelnen bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind, aufmerksam gemacht. Die ausführlichen Erläuterungen in der TRBS 1111 geben nun einen klareren Rahmen bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung vor und unterstützen den Arbeitgeber besser bei der Vorbereitung der Prüfung nach DGUV Vorschrift 3.
Unsere Prüftechniker und unser Messequipment erfüllen selbstverständlich bereits alle Anforderungen der neugefassten TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung. Überzeugen Sie sich selbst und sprechen Sie uns für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 in Ihrem Unternehmen an!
Egal ob Köln, Frankfurt, Düsseldorf, Bonn, Dortmund, Hamburg oder Berlin: Wir sind für Sie bundesweit in den Großstädten und Umgebung tätig und erstellen gerne Ihre Gefährdungsbeurteilung!
Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Kommentare
Endlich herrscht Klarheit ??