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Prüfverordnung NRW regelt die Prüfung elektrischer Anlagen in Sonderbauten

Prüfverordnung NRW regelt die Prüfung elektrischer Anlagen in Sonderbauten Prüfverordnung NRW regelt die Prüfung elektrischer Anlagen in Sonderbauten

Laut dem Bauordnungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen und der sich daraus ergebenden Prüfverordnung NRW ist für einige Sonderbauten die Prüfung elektrischer Anlagen sowie technischer Anlagen durch Prüfsachverständige vorgesehen. An diesen Vorgaben hat sich auch mit Inkrafttreten der neuen Bauordnung NRW 2019 nichts geändert.

Betroffen sind Gebäude, die durch bestimmte bauliche Gegebenheiten und Räume eine besondere Art aufweisen oder auf besondere Art genutzt werden. Hierunter fallen zum Beispiel Krankenhäuser, allgemein- und berufsbildende Schulen, Versammlungsstätten, Hochhäuser, Beherbergungs- und Verkaufsstätten, Tiefgaragen, Hallen- und Messebauten. Je nachdem, um welche Art von elektrischen Anlagen es sich handelt, beträgt die Frist für wiederkehrende Prüfungen drei bzw. sechs Jahre.

Im Oktober 2014 hat das Bundesland Nordrhein-Westfalen eine überarbeitete Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen in Sonderbauten erlassen. Ziel der Prüfung durch Prüfsachverständige ist das Sicherstellen des ordnungsgemäßen Zusammenwirkens zwischen Elektro- und Gebäudetechnik. Es müssen insbesondere die Wirksamkeit und Funktionalität technischen Anlagen und deren vorgeschriebenen Brandschutzmaßnahmen geprüft werden. Besondere Beachtung findet hierbei die Brandmeldeanlage.

Wirk-Prinzip-Prüfung elektrischer Anlagen für Brandschutzkonzepte

Die in der Prüfverordnung NRW geforderte Wirk-Prinzip-Prüfung führen erfahrene Prüfsachverständige durch. Sie soll an erster Stelle die Brandschutzmaßnahmen für komplexe Gebäude überprüfen. Zum einen werden im Rahmen der Prüfung die Brandschutzkonzepte auf ihre Tauglichkeit gemäß der Schutzziele der Bauordnung und der Sonderbauvorschriften hin durchleuchtet. Zum anderen wirft der Prüfsachverständige ein besonderes Augenmerk auf das systemübergreifende Zusammenwirken von sicherheitstechnischen Anlagen. Zu beachten sind hierbei Aufzüge mit Brandfallsteuerung, Alarmierungsansteuerungen, Fluchtwegsteuerungen oder Lüftungsabschaltungen.

Der Prüfsachverständige muss also gewerkeübergreifend betrachten, um die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen im Brandfall zu beurteilen. Und auch die Funktionstüchtigkeit der nicht prüfpflichtigen Komponenten muss überprüft werden, wenn diese relevant sind für das Zusammenwirken der sicherheitstechnischen Anlagen.

Welche Gebäude fallen unter die Prüfverordnung NRW?

Die Prüfverordnung NRW regelt die Prüfung technischer Anlagen bei Gebäudekomplexen mit Mehrzwecknutzen. Besonderes Augenmerk liegt hierbei auf dem Brandschutz der in Sonderbauten wie Verkaufs- und Versammlungsstätten, Krankenhäusern, Schulen, Hotels, Hochhäusern, Großgaragen sowie Hallen- und Messebauten besonders wichtig ist. Ob die baulichen Gegebenheiten von Unternehmen unter Sonderbau fallen, sollten diese im Vorfeld prüfen lassen.

Was wird laut Prüfverordnung NRW geprüft?

Die Prüfung nach Prüfverordnung NRW durch Prüfsachverständige beinhaltet alle Brandschutz-relevanten Anlagen. Hierunter fallen CO-Warnanlagen, selbsttätige und nicht-selbsttätige Feuerlöschanlagen, lüftungstechnische Anlagen, Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen sowie die Prüfung elektrischer Anlagen.

Zu prüfen sind also sicherheitsrelevante technische Anlagen und allgemeine elektrische Anlagen. Für erste beträgt die Prüffrist drei Jahre, letztere sollen laut Prüfverordnung NRW alle sechs Jahre durch Prüfsachverständige überprüft werden.

Prüfsachverständige sind laut Prüfverordnung NRW zuständig

Die Prüfverordnung NRW sieht vor, dass Prüfsachverständige die Prüfung technischer Anlagen in Sonderbauten durchführen. Diese müssen nach Landesbauordnung zertifiziert und laut § 4 der Prüfverordnung NRW anerkannte Sachverständige sein. Für die Anerkennung müssen sie ihren Wohnsitz in NWR haben, rechtmäßig die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ führen dürfen und mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, haben.

Des Weiteren müssen sie über relevante Sachkenntnisse und notwendige Prüfgeräte und Hilfsmittel verfügen. Prüfsachverständige sollen eine unparteiische und gewissenhafte Persönlichkeit haben sowie unter 70 Jahre alt sein.

Überschneidungen zwischen Prüfverordnung NRW und DGUV V3 vermeiden

Aus den Prüffristen der Prüfverordnung NRW können sich Überschneidungen zu den Prüfungen nach DGUV V3 ergeben. Diese werden nicht durch Prüfsachverständige, sondern durch befähigte Personen durchgeführt. Um Doppelprüfungen zu vermeiden, könnten Prüfsachverständige die Aufzeichnungen zu den Elektroprüfungen nach DGUV V3 auf Plausibilität prüfen ohne die Prüfung technischer Anlagen selber erneut durchzuführen. Die Entscheidung, ob dieses Vorgehen angewendet werden kann, trifft jedoch ausschließlich der Prüfsachverständige selbst.

Wer trägt die Verantwortung für die Prüfung nach der Prüfverordnung NRW?

Wie auch bei der Elektroprüfung nach DGUV V3 trägt der Bauherr für die ordnungsgemäße Prüfung nach den Vorgaben der Prüfverordnung NRW vor erster Inbetriebnahme und nach Wiederinbetriebnahme bei wesentlichen Änderungen die Verantwortung. Für die wiederkehrenden Prüfungen ist wiederrum der Betreiber verantwortlich.

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