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Was muss nach DGUV Vorschrift 3 geprüft werden?

Grundsätzlich sind alle elektrisch betriebenen Anlagen und Geräte zu prüfen. Diese werden im Fachjargon auch als „elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ bezeichnet. Die Prüfung muss von einer Elektrofachkraft (Wer darf prüfen?) durchgeführt werden. Das Ergebnis der Prüfung muss dokumentiert werden (Dokumentation und Prüfprotokoll).

Nachfolgend haben wir Ihnen einige Beispiele aufgelistet.

Elektrische Geräte

  • Ortsveränderliche Geräte sind elektrische Verbraucher, die während des Betriebes bzw. der Handhabung bewegt oder die leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind.
    Beispiele: Drucker, Monitor, Kaffeemaschine, Verlängerungskabel, Bohrmaschine
  • Ortsfeste Geräte sind fest angebrachte elektrische Verbraucher oder solche, die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können. Dazu gehören auch elektrische Betriebsmittel, die vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden.
    Beispiele: Kühlschrank, Herd, Spülmaschine

Elektrische Anlagen

Diese werden durch einen Zusammenschluss von elektrischen Betriebsmitteln gebildet.

  • Gebäudeinstallation, z.B. Elektrische Haupt- und Unterverteilungen, Steckdosen, Beleuchtung, Endstromkreise
  • Personenbeförderungsmittel, z.B. Aufzüge, Rolltreppen, Hebebühnen
  • Heizungs- und Lüftungstechnik
  • Rolltore, Schranken
  • Brandmeldeanlagen

Elektrische Maschinen

Elektrische Maschinen verfügen in der Regel über elektrische Antriebe (Motoren) und höhere Schutzmaßnahmen (z.B. Not-Aus, Abschrankungen).

  • Produktionsmaschinen, z.B. Roboteranlage, Produktionsstraße, Presse
  • Werkstattmaschinen, z.B. Drehbank, Fräsmaschine
  • Baustellenmaschinen, z.B. Kran, Säge

Häufig gibt es Überschneidungen zwischen elektrischen Anlagen und elektrischen Maschinen, insbesondere ist es oft nicht ganz eindeutig, ob ein Gerät als Anlage oder Maschine zu qualifizieren ist. In diesen Fällen entscheidet die Elektrofachkraft, ob das Gerät als Anlage gemäß DIN VDE 0105-100, als Maschine gemäß DIN VDE 0113-1 oder im Verbund geprüft wird. Entscheidend ist stets, dass alle Schutzmaßnahmen auf Sicherheit und Funktion geprüft werden.

Neben den elektrischen Geräten sind auch zahlreiche nicht-elektrische Betriebsmittel zu prüfen, wie z.B. Leitern und Tritten, Regal- und Lagersystemen, Kletter- und Absicherungsgurten. Sprechen Sie uns gerne dazu an.

Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme?

Ob ein neu angeschafftes Gerät vor der ersten Inbetriebnahme geprüft werden muss, ist nicht eindeutig festgelegt.

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fordert in § 4 Abs. 1, dass Arbeitsmittel erst dann verwendet werden dürfen, nachdem der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt, die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen und festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist. Gemäß § 5 Abs. 1 BetrSichV ist die Gefährdung durch ihre Verwendung so gering wie möglich zu halten.

Mit einer Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist der Arbeitgeber in jedem Falle auf der sicheren Seite.

Ob die am Arbeitsmittel angebrachte CE-Kennzeichnung eine Prüfung ersetzen kann, muss die „befähigte Person“ festlegen. Diese sollte zumindest eine Sichtprüfung durchführen. Die CE-Kennung ist kein Prüfzeichen für Sicherheit und Qualität, sondern lediglich die Voraussetzung dafür, dass das Produkt in den europäischen Markt eingeführt werden kann. Der Hersteller erklärt damit, dass das Produkt den Anforderungen der relevanten EG-Richtlinien entspricht.

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